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Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen (ALZ) |
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| Die ALZ stehen Ihnen am Ende dieser Seite zum Download, im PDF Format, zur Verfügung. |
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I. Geltung
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- Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, gelten - in Ergänzung der Gebräuche im holzwirt-
schaftlichen Verkehr - die nachstehenden Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen (ALZ).
- Sind die ALZ einem Kaufmann, der ein Gewerbe gemäß § 1 HGB betreibt, nicht mit einem Angebot
zugegangen oder wurden sie ihm nicht bei anderer Gelegenheit übergeben, so finden sie Anwendung,
wenn
er sie aus einer früheren Geschäftsverbindung kannte oder kennen musste.
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II. Angebote und Kaufabschluss
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- Alle Angebote des Verkäufers (NOKA) sind freibleibend. - Alle Aufträge und Abmachungen, auch wenn sie auf vorliegende ALZ keinen Bezug haben, bedürfen zur Wirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung. Bei der Annahme von Aufträgen wird die Kreditwürdigkeit des Käufers vorausgesetzt.
- Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen, kreuzen sich zwei Bestätigungsschreiben, die abweichende Bestimmungen enthalten, gilt das des Verkäufers allein. Wird dem Bestätigungsschreiben des Verkäufers nicht ausdrücklich widersprochen, gilt es als vom Käufer angenommen.
- Die angebotenen Preise verstehen sich ab Lager des Verkäufers, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Es liegen den Preisen und den ALZ die jeweils zum Zeitpunkt des Angebotes gültigen Fracht- und Sätze der öffentlichen Abgaben zugrunde. Später eintretende Erhöhungen solcher Sätze wie auch ihre Neueinführung gehen zu Lasten des Käufers.
- In Prospekten, Katalogen und anderen Drucksachen enthaltene Angaben und Abbildungen sind unverbindlich.
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III. Lieferung und Gefahrenübergang
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- Mit der Bereitstellung der Ware durch den Verkäufer am vereinbarten Lieferungsort geht die Gefahr auf den Käufer über. Bei Lieferung vom Lieferwerk direkt an die Verwendungsstelle durch einen vom Werk beauftragten Spediteur erfolgt der Gefahrenübergang am Lieferwerk. In jedem Fall sind Gefahrenübergang und Haftung auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland begrenzt.
- Die Transportgefahr geht zu Lasten des Käufers, sobald der Verkäufer die Ware einem vom Käufer beauftragten Spediteur oder Beförderungsunternehmen oder einem dem Käufer gehörenden Fahrzeug zur Beförderung ausgeliefert hat. Bei Ware, die der Verkäufer von einem Vorlieferanten oder aus dem Ausland bezieht, ist der Verkäufer nur für solche Verzögerungen in der Ablieferung verantwortlich, die er selbst zu vertreten hat. Für Verzögerungen auf Seiten der Vorlieferanten haftet der Verkäufer nicht.
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- Die Nichteinhaltung von Lieferterminen und Lieferfristen durch den Verkäufer berechtigt den Käufer zur Geltendmachung
der ihm zustehenden Rechte erst, wenn er dem Verkäufer eine angemessene, mindestens 14 Tage betragende Nachfrist
gesetzt hat. Bei Ware, die erst aus dem Ausland bezogen werden muss, ist der Verkäufer für solche Verzögerungen
in der
Ablieferung nicht verantwortlich, die er nicht zu vertreten hat.
- Im Falle höherer Gewalt (insbesondere auch Arbeitskämpfe, Streik, Aussperrung) sowie beim Eintritt unvorhergesehener und
oder außergewöhnlicher Hindernisse wie hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen usw., die außerhalb des Willens des
Verkäufers
liegen und die auf die Ablieferung der Ware von Einfluss sind, wird der Verkäufer für die Dauer ihrer
Auswirkungen
oder im Fall der
Unmöglichkeit von der Lieferpflicht befreit. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Vorlieferanten eintreten.
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IV. Zahlung
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- Zahlungen auf Rechnungen sind sofort zu erbringen und sofort fällig. Verzug des Käufers tritt spätestens nach Ablauf von 14 Tagen nach Lieferung und/oder Rechnungserhalt ein, sofern nicht eine anderweitige Regelung getroffen ist. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug , ist die jeweils offene Forderung mit 8 % über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB, bei Verbraucherverträgen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu verzinsen, unbeschadet des Rechts des Verkäufers, einen höheren Verzugsschaden im Falle des Nachweises geltend zu machen.
- Eventuell gewährte Skontoabzüge sind unzulässig, wenn aus einer früheren Rechnung noch eine Schuld besteht, die älter als 30 Tage ist. Eingehende Zahlungen werden stets auf die ältere Schuld angerechnet. Soweit Frachtkosten zu Lasten des Verkäufers gehen, hat diese der Käufer skontofrei vorzulegen. Skontoabzüge werden nur auf den sich nach Abzug eventueller Gutschriften ergebenden Bruttobetrag gewährt.
- Der Besteller kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Verkäufer anerkannt sind.
- Teillieferungen werden sofort berechnet und sind jede für sich zur Zahlung fällig, unabhängig von der Beendigung der Gesamtlieferung.
- Gerät der Käufer in Verzug, ist der Verkäufer ohne Setzung einer Nachfrist berechtigt, vom Vertrage, soweit er noch nicht erfüllt ist, zurückzutreten und Schadenersatz geltend zu machen. Ist ein Zahlungsziel vereinbart, tritt Verzug spätestens 14 Tage nach Ablauf des Zahlungsziels ein.
- Gerät der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, ist der Verkäufer ohne Setzung einer Nachfrist berechtigt, vom Vertrage, soweit er noch nicht erfüllt ist, zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.
- Wechselzahlungen sind nur nach besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel, die ordnungsgemäß verstempelt sein müssen, werden nur unter dem Vorbehalt der Diskontierungsmöglichkeit und gegen Vergütung der Diskontspesen vom Verkäufer entgegengenommen.
- Wechsel und Schecks werden stets nur erfüllungshalber nicht aber an Erfüllungsstatt hereingenommen.
- Wegen Mängel oder sonstiger Beanstandungen darf die Zahlung nur in zulässigem Umfang zurückbehalten werden. Über die Höhe der Zulässigkeit entscheidet im Zweifelsfall ein von der Handelskammer benannter Sachverständiger. Die Kosten tragen Käufer und Verkäufer zu gleichen Teilen.
- Treten beim Käufer Ereignisse ein, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen oder werden solche vor Vertragsabschluss vorhandenen Umstände erst nachträglich bekannt, so kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten, Vorauskasse oder sofortige Barzahlung seines ganzen Guthabens verlangen. Das Gleiche kann er unter Rückgabe des Wechsels verlangen, wenn solche Verhältnisse bei einem Wechselbeteiligten bestehen.
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V. Beschaffenheit, Sortierung, Gewährleistung
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- Alle Lieferungen erfolgen in handelsüblicher Qualität. Handelsübliche Abweichungen und Verän¬derungen durch technische Entwicklungen sind kein Grund für Beanstandungen. Für Werbeaussagen Dritter haftet der Verkäufer nicht. Die Beweislast, dass Werbeaussagen des Verkäufers kausal für den Kaufentschluss waren, liegt beim Käufer.
- Mängelrügen sind schriftlich zu erheben. Transportschäden sind gegenüber dem Spediteur unter Benachrichtigung des Verkäufers ausschließlich sofort bei Empfang der Ware schriftlich zu beanstanden. Im Übrigen gelten die Untersuchungs- und Rügepflichten nach § 377 HGB.
- Offensichtliche Mängel sind sofort, spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach Eingang der Ware beim Käufer zu rügen. Ist die Ware vom Käufer besichtigt oder abgenommen worden, kann sie nicht mehr beanstandet werden.
- Die Untersuchungspflichten nach § 377 HGB erstrecken sich auf die gesamte Lieferung. Bis zur Sicherung des Beweises ist die hierfür erforderliche Menge im gelieferten Zustand zu belassen. Bei Schnitt- und Rundholz ist die Mängelrüge auch bei verdeckten Mängeln innerhalb von 5 Werktagen nach Eingang der Ware beim Käufer möglich.
- Der Verkauf von nicht neu hergestellten Sachen erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Bei neu hergestellten Sachen ist die Gewährleistungsfrist ab Übergabe auf ein Jahr verkürzt. Dies gilt auch für Ansprüche aus § 311 BGB. Im Falle des § 478 BGB sind Schadenersatzansprüche ausgeschlossen; der Verkäufer kann nach seiner Wahl Nacherfüllung oder Neulieferung leisten oder mindern. Rückgriffsansprüche im Rahmen des § 478 BGB verjähren in 2 Monaten nach Erfüllung der Verbraucheransprüche.
- Schadenersatz leistet der Verkäufer nur bei Vorliegen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Diese Haftungseinschränkung gilt nicht bei Personenschäden (Körper, Leben, Gesundheit).
- Der Verkäufer leistet keinen Schadenersatz für Mangelfolgeschäden, wenn nicht diese grob fahrlässig oder vorsätzlich durch den Verkäufer verursacht wurden.
- Wird eine vertragswesentliche Pflicht fahrlässig verletzt, so ist die Haftung des Verkäufers auf den voraussehbaren Schaden begrenzt. Die vorstehende Haftungsregelung gilt auch für Ansprüche des Bestellers aus vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschläge und Beratungen sowie vertraglicher Nebenleistungen. Vorschläge und Beratungen sind unverbindlich.
- Der Käufer ist nur dann zum Rücktritt berechtigt, wenn eine Pflichtverletzung des Verkäufers erheblich war. Erheblich ist eine Pflichtverletzung, wenn mehr als 50 % der Ware völlig unbrauchbar ist. Das Rücktrittsrecht besteht nur, wenn der Verkäufer die Schlecht- oder Fehlleistung zu vertreten hat.
- Ein vertraglich vorbehaltener Rücktritt ist nur innerhalb einer Frist von 14 Tagen schriftlich gegenüber dem Verkäufer auszuüben.
- Die Verjährung etwaiger Ersatzansprüche im Zusammenhang mit der Anbahnung des Vertrages oder der Verletzung von Nebenpflichten (c.i.c, pW), diese nicht ausgeschlossen sind, beginnt mit der Übergabe des Kaufgegenstandes.
- Bei Rückgriffsansprüchen in der Lieferkette (§ 478 BGB) erstattet der Verkäufer Aufwendungen gem. §§478 11,439 II BGB nur in Höhe der Selbstkosten des Käufers ohne dessen Marge und Gewinnwagnis.
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VI. Eigentumsvorbehalte
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- Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Förderungen, sowie der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf.
- Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser daraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 des BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
- Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10%, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht.
- Wird die Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 27 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
- Wird die Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 27 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
- Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Abs. 27, 28 und 29 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
- Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abs. 35,36 und 37 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
- Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
- Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
- Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.
- Die in diesen Bedingungen oder in den Gesetzen enthaltenen Bestimmungen über den Zeitpunkt des Gefahrenübergangs werden durch den Eigentumsvorbehalt nicht geändert.
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VII. Warenrücknahme
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- Soweit der Verkäufer Ware zurücknimmt, deren Rückgabe er nicht zu vertreten hat, erfolgt eine Gutschrift nur für einwandfreie, unbearbeitete Ware in Höhe von 75 % des Rechnungsbetrages.
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VIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtwahl
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- Sollte eine Bestimmung des Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages und dieser Bedingungen nicht berührt.
- Die Rechte des Käufers aus diesem Vertrag sind nicht übertragbar.
- Gerichtsstand für Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis zwischen Verkäufer und Käufer ist in Fällen, in denen das Vertragsverhältnis mit Kaufleuten im Sinne des HGB sowie mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögens abgeschlossen ist, der Sitz des Verkäufers. Ebenfalls ist Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers, wenn der Wohnsitz des Schuldners oder dessen gewöhnlicher Aufenthaltsort unbekannt ist oder aus dem Geltungsbereich des deutschen Rechts verlegt wird. Dies gilt entsprechend auch für Klageverfahren.
- Erfüllungsort für Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Verkäufer und Käufer ist der Sitz des Verkäufers.
- Für sämtliche Ansprüche aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und sonstiger Rechtsordnungen. Gerichtsstand ist Cloppenburg.
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"NOKA"® Holzverarbeitungs-GmbH
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